Direkt zum Seiteninhalt
 
Finanzordnung der SpVgg Wolfsegg e. V.
 
 
 
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
 
  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
  2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
  3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan
 
  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden.
  2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vereinsausschuss beraten.
  3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15.10. für das folgende Jahr beim Vorsitzenden einzureichen.
  4. Die Beratung über die Entwürfe finden bis Ende November des laufenden Jahres statt.
  5. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
    1. Anstellung Voll- und Teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter, Betreuer, Trainer und Übungsleiter
    2. Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
    3. Beiträge an Dachverbände des Vereins ( BLSV )
    4. Versicherungen und Steuer
    5. Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrenordnung
    6. Kosten der Geschäftsstelle
    7. Kosten der Geschäftsführung
    8. Betriebs- und Energiekosten für das Sportbetriebsgebäude
    9. Kosten der AbteilungenPräambel
  6. Das Ergebnis der Beratung des Vereinsausschusses wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 3 Jahresabschluss
 
  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 18 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt regelmäßig Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Die Kassenprüfer überwachen auch die Einhaltung der Finanzordnung.
  4. Stellt sich zum Ende eines Kalenderjahres, das auch Abrechnungsjahr ist, heraus, dass eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder zwischen den Abteilungen oder dem Gesamtverein und den Abteilungen vorliegt, findet en finanzieller Ausgleich unter den Abteilungen statt. Über das Vorliegen einer wesentlichen Ungleichverteilung entscheidet der Vereinsauschuss. Über die Höhe der jeweiligen Ausgleichszahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses. Dabei ist auf die unterschiedliche Mitgliederstärke Rücksicht zu nehmen. Zuwendungen Dritter und öffentliche, abteilungsgebundenen Zuschüsse werden bei der Frage der wesentlichen Ungleichbehandlung nicht berücksichtigt.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
 
  1. Der Hauptkassier verwaltet die Vereinshauptkasse.
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. (Budget – Verwaltung)
  3. Zahlungen werden vom Hauptkassier nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  4. Der Hauptkassier ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
  5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag in Ausnahmefällen zeitlich befristet genehmigt werden ( z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassier vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung folgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
 
  1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.
  2. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen und Spenden entgegenzunehmen. Erlöse aus Werbungen und Spenden müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Dies gilt auch für die bestehende Bandenwerbung am Rasenspielfeld.
  3. Das Budget der Abteilungen besteht aus 12 € pro gemeldetes Abteilungsmitglied pro Jahr und den Überschuss aus Abteilungsveranstaltungen. Gehört ein Mitglied mehreren Abteilungen an, wird der Betrag von 12 € unter den betroffenen Abteilungen geteilt. Die Fußballabteilung erhält 3000 € pro Jahr zusätzlich, die Eisstockabteilung 200 € pro Jahr Winterzuschuss.
  4. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 6 Zahlungsverkehr
 
  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten
  3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt sein.
  4. Die Abteilungsleiter können über einen Betrag bis zu 500 € pro Monat, sofern es im Abteilungsbudget liegt, selbständig verfügen und dies beim Kassier mit einem Beleg vorlegen. Eine Auszahlung über 500 € kann nur auf Grund eines vom 1. – 2. oder 3. Vorsitzenden abgezeichneten Belegs erfolgen. (§ 18 der Vereinssatzung).
  5. Die bestätigten Rechnungen sind beim Kassier unter Beachtung von Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
  6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Kassier abzurechnen.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
 
  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans ist Im Einzelfall vorbehalten:
    1. Bei einem Betrag bis zu 500 € dem 1. Vorsitzenden
    2. Bei einem Betrag bis zu 5.000 € der Vorstandschaft
    3. Bei einem Betrag bis zu 10.000 € dem Vereinsausschuss
    4. Bei einem Betrag über 10.000 € der Mitgliederversammlung
    5. Der Kassier ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
  2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
  3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

§ 8 Inventar
 
  1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
  2. Die Inventarliste muss enthalten:
    1. Bezeichnung des Gegenstandes mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer
    2. Anschaffungsdatum
    3. Bezeichnung des Gegenstandwertes
    4. Anschaffung und Zeitwert
    5. Beschaffende Abteilung
    6. Aufbewahrungsort
      Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung aufzuführen.
  3. Alle zwei Jahre ist jeweils zum 01.01. vom Vorstand hinsichtlich des Gesamtvereins und den Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.
  4. Sämtliche in den Abteilung vorhandene Werte ( Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw. ) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
  5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst Gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 9 Zuschüsse
 
  1. Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
  2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses.
  3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 10 In – Kraft – Treten
 
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2011 in Kraft .
Dadurch tritt die Finanzordnung vom 05.05.2006 außer Kraft.
Zurück zum Seiteninhalt