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Vereinssatzung der SpVgg Wolfsegg e. V.
 
 

§ 1 Name und Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Wolfsegg e. V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsegg.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 2 Zweck des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Abhaltung von geordneten Sport-, Spiel- und Turnübungen
    2. Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes
    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Eintritt der Mitglieder
 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder
 
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Der volle Mitgliedsbeitrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres entrichtet werden.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder
 
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich im Verein unehrenhaft verhält, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  2. Der Ausschluss entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschlossenen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsausschuss.
  4. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  5. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von Euro 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder des Verbandes, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  8. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
 
  1. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu leisten und eine eventuell vom Vereinsausschuss bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen.
  2. Die Beitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Den Umfang der Arbeitsleistung bestimmt der Vereinsausschuss.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Eine Beitragsfreiheit ab dem 70. Lebensjahr wird gewährt, wenn dem eine mindestens 20-jährige Vereinszugehörigkeit vorausging.
  5. Außerdem sind Ehrenmitglieder beitragsfrei.
  6. Bei einem begründetem Finanzbedarf einer Abteilung, kann die Erhebung eines zusätzlichen Abteilungsbeitrages, in Form einer Geldleistung, beschlossen werden. Die Höhe des Beitrages muss durch den Beschluss des Vereinsauschusses festgelegt werden. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

§ 7 Organe des Vereins
 
Vereinsorgane sind:
    1. der Vorstand
    2. der Vereinsausschuss
    3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
 
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. 3. Vorsitzenden
    4. 1. Kassier
    5. 1. Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden allein oder durch den 1. Kassier und den 1. Schriftführer gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und der 1. Kassier und der 1. Schriftführer gemeinsam nur im Falle der Verhinderung des 1. - 2. und 3. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
  5. Wird bei der Wahl des Vorstands nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese durch Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim gewählt werden.
  6. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzu zu wählen.
  9. Der 1. Vorsitzende und die Kassenrevisoren haben jederzeit das Recht die Kassenbücher einzusehen.
  10. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
  11. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift in gleicher Form wie § 14 Ziffer 11 und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 - Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
 
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen und für Rechtsgeschäfte über 500 Euro im Einzelfall die Zustimmung des Vereinsausschusses mit einfacher Mehrheit erforderlich ist. Lehnt dieser die Zustimmung für ein Rechtsgeschäft über 500 Euro im Einzelfall ab, benötigt der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

§ 10 Vereinsausschuss
 
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. Vorstandsmitgliedern
    2. Ehrenvorständen
    3. 1. Abteilungsleitern ( in Vertretung 2. Abteilungsleitern )
    4. Jugendleiter
    5. Jugendvertreter
    6. 2. Schriftführer
    7. 2. Kassier
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zur Ausschusssitzung einladen.
  3. Der Vereinsausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. In den Ausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar, ausgenommen der Jugendvertreter.
  5. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
  6. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der Vereinsausschuss ist befugt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 10.000 Euro im Einzelfall selbständig vorzunehmen. Gehen die Ausgaben im Einzelfall darüber hinaus, bedarf es der Zustimmung in Form der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  7. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgabe wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  8. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, auch wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
  9. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden einberufen.
  10. Zur Ausschusssitzung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen einzuladen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  11. Der Ausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  12. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
  13. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Ausschusssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  14. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  15. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift in gleicher Form wie § 14 Ziffer 11 und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abteilungen
 
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
  2. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    2. jedoch mindestens einmal jährlich. Diese findet möglichst im März statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim 1. Vorsitzenden beantragt wird oder wenn der Vereinsausschuss dies mehrheitlich beschließt.

§ 13 Form der Berufung
 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten in Wolfsegg. Außerdem soll die Einladung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wolfsegg veröffentlicht werden. Nicht im Gemeindebereich wohnhafte Mitglieder sollen schriftlich benachrichtigt werden.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
  4. Über Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über Anträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann die Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse fassen (abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

§ 14 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 1. Kassier oder dem 1. Schriftführer übernommen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Der 1. Vorsitzende hat einen Jahresbericht und der Kassier eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen.
  3. Die Versammlung muss einen Beschluß über die Entlastung des Vorstands fassen.
  4. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Wird bei der Wahl nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese durch Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim gewählt werden.
  9. Die Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen berechnet. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  10. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden siehe § 8 Ziffer 5.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  12. Die Niederschrift muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Person des Versammlungsleiters
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Tagesordnung
    5. Wortlaut der Anträge
    6. einzelne Abstimmungsergebnisse
    7. Art der Abstimmung
    8. genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen
  13. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
 
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
  4. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  7. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziffer 6) zu enthalten.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags und den Umfang der Arbeitsleistungen
    2. Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl der Abteilungsleiter
    5. Wahl desJugendleiters
    6. Wahl der sonstigen Ausschussmitglieder
    7. Wahl der zwei Kassenrevisoren
    8. Bildung und Auflösung von Vereinsabteilungen
    9. Satzungsänderung
    10. Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
    11. Auflösung des Vereins
  2. Abstimmung: siehe § 8 Ziff. 5.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  5. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  7. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
 
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (siehe § 14 Ziffer 11 bis 13) aufzunehmen.
  2. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter neben dem Schriftführer die ganze Niederschrift.

§ 18 Kassenverwaltung
 
  1. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben sind übersichtlich nachzuweisen.
  3. Für jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, auf dem Vermerke über den Ausgabenzweck anzubringen sind, sofern er nicht schon aus der Art der Ausgabe hervorgeht.
  4. Die Ausgabenbelege sind vom 1. Kassier abzuzeichnen.
  5. Eine Auszahlung durch den Kassier über 500 Euro kann nur auf Grund eines vom 1. - 2. oder 3. Vor-sitzenden abgezeichneten Ausgabebeleges erfolgen.
  6. Die Kassenrevisoren haben die Kassenverhältnisse vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.

§ 19 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Ehrungen
 
  1. Der Ehrungszeitraum zählt ab dem Tag, an dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist.
  2. Das Eintrittsdatum wird in der Aufnahmeerklärung schriftlich festgehalten.
  3. Den Ehrungsmodus beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 21 Geschäftsordnung
 
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 22 Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der erforderlichen Stimmenzahl wird auf § 15 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 6 verwiesen.
  3. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Siehe § 15 Ziff. 6
  4. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  5. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verleibende Vermögen ist der Gemeinde Wolfsegg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt Regensburg anzuzeigen.
  7. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes Regensburg.

§ 23 Satzung
 
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins zu beachten und zur Durchführung zu bringen, die Vereinsinteressen zu wahren, bei der Stärkung des Vereins nach Kräften mitzuwirken und zur Verwirklichung der Aufgaben des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen beizutragen.
  2. Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 beschlossen.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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